Unabhängig von den oben dargestellten Grundsätzen der Besteuerung im Ansässigkeits- bzw. Tätigkeitsstaat und deren Ausnahmen (somit auch in Abweichung zu den Voraussetzungen der Monteurklausel) können Grenzgänger für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit in ihrem Ansässigkeitsstaat besteuert werden (Art. 15a DBA CH-BRD).
Zum Ausgleich kann der Tätigkeitsstaat von den Arbeitseinkünften eine Steuer von maximal 4,5 % des Bruttobetrages abziehen (Quellensteuer). Voraussetzung hierfür ist, dass die Ansässigkeit des Grenzgängers durch eine amtliche Bescheinigung (vgl. unter „Muster“) der zuständigen Finanzbehörde des Ansässigkeitsstaates nachgewiesen wird.
Definition: Grenzgänger
Grenzgänger iSd. Art. 15a DBA-BRD ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmässig an ihren Wohnsitz zurückkehrt.
Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt.
Achtung: Der steuerrechtliche Grenzgängerbegriff ist nicht inhaltsgleich mit dem aufenthaltsrechtlichen Grenzgängerbegriff.