Im DBA wird überdies die Methode bestimmt, wie eine allfällige Doppelbesteuerung von Arbeitseinkünften (d.h. Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen iSd. Art. 15 DBA CH-BRD) durch den jeweiligen Ansässigkeitsstaat vermieden werden muss (entweder Freistellungs- oder aber Anrechnungsmethode, für den Fall, dass kein DBA vorliegt).
Sofern die Person in Deutschland ansässig und in der Schweiz unselbständig tätig ist und Arbeitseinkünfte erzielt, dürfen die aus der Schweiz stammenden und in der Schweiz steuerbaren Einkünfte in Deutschland nicht besteuert werden – sie sind von der Steuer ausgenommen (d.h. Anwendung Freistellungsmethode, vgl. Art. 24 Abs. 1 S.1 d) DBA CH-BRD).
Deutschland wird diese Einkünfte aber satzbestimmend für die Besteuerung der Einkünfte berücksichtigen, die nicht von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind (vgl. Art. 24 Abs. 1 S. 2 DBA CH-BRD).
Das Vorstehende gilt entsprechend für eine in der Schweiz ansässige Person (d.h. Anwendung Freistellungsmethode, vgl. Art 24 Abs. 2 DBA CH-BRD)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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