(Ausschlagung des überschuldeten Erben)
„Hat ein überschuldeter Erbe die Erbschaft zu dem Zwecke ausgeschlagen, dass sie seinen Gläubigern entzogen bleibe, so können diese oder die Konkursverwaltung die Ausschlagung binnen sechs Monaten anfechten, wenn ihre Forderungen nicht sichergestellt werden“ (ZGB 578 Abs. 1).
Wird die Anfechtung gutgeheissen, so
- die Erbschaft zur amtlichen Liquidation (vgl. ZGB 578 Abs. 2);
- dient ein Ueberschuss in erster Linie zur Befriedigung der anfechtenden Gläubiger und fällt nach der übrigen Schulden an die Erben, zu deren Gunsten ausgeschlagen wurde (vgl. ZGB 578 Abs. 3).
Selbstverständlich bleibt in Ergänzung der Spezialnorm von ZGB 578 die allg. pauliana von SchKG 285 ff. anwendbar.
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