Was nach Ausrichtung der Vermächtnisse übrigbleibt, wird
- den gesetzlichen Erben im Verhältnis ihrer Erbanteile ausgerichtet;
- bei Annahmeverweigerung: Anwachsung an die Miterben;
- bei Annahmeverweigerung auch der Miterben: Anbietung an weitere gesetzliche Erben
- eventualiter: Angebot an das Gemeinwesen (ZGB 573 Abs. 2).
- nicht eingesetzten Erben ausbezahlt, weil deren Ausschlagung endgültig ist
Die Erwerber des Konkursüberschusses haften nicht für Schulden des Erblassers.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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