Was nach Ausrichtung der Vermächtnisse übrigbleibt, wird
- den gesetzlichen Erben im Verhältnis ihrer Erbanteile ausgerichtet;
- bei Annahmeverweigerung: Anwachsung an die Miterben;
- bei Annahmeverweigerung auch der Miterben: Anbietung an weitere gesetzliche Erben
- eventualiter: Angebot an das Gemeinwesen (ZGB 573 Abs. 2).
- nicht eingesetzten Erben ausbezahlt, weil deren Ausschlagung endgültig ist
Die Erwerber des Konkursüberschusses haften nicht für Schulden des Erblassers.
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