Die Überlassung des Überschusses an die Berechtigten ist folgenden Prinzipien unterworfen:
- Zurückgehen des Überschusses an die Berechtigten
- Das Konkursamt hat den Überschuss den Berechtigten zur Verfügung zustellen, wie wenn diese nie ausgeschlagen hätten (vgl. ZGB 573 Abs. 2)
- Qualifikation des Überschusses
- Bundesgericht qualifiziert den Überschuss als obligatorischer (und nicht erbrechtlicher) Natur
- Teilung des Überschusses
- Teilung des Überschusses nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge
- Jeder gesetzliche Erbe hat entsprechend seiner Quote Anteil am Überschuss
Weiterführende Informationen
- Offen gebliebene Darlehensschuld eines unbekannt abwesenden Miterben (Hinterlegung und Entscheid des ordentlichen Richters; vgl. BGE 5D_63/2014 vom 25.09.2014)
- Nachlasskonkurs: Überschussliquidation | bnlawyers.ch
Konkurs-Sozialtarif führt zu günstigster Erbteilung
Billigste Erbteilung!
Erben ohne emotionale Bindung zum Erblasser oder ohne Pietät schlagen selbst einen nicht überschuldeten Nachlass aus, weil die Bestimmung von ZGB 573 Abs. 2 sicherstellt, dass sie einen Ueberschuss erhalten, wie wenn sie nicht ausgeschlagen hätten. In Anbetracht des Sozialtarifs für die Durchführung von Konkursverfahren verkommt dieser Liquidationsweg zur ausnahmslos billigsten Erbteilung. Es besteht für die ausschlagenden Erben einzig das Risiko, dass ein sich missbraucht fühlender Konkursverwalter die Aktiven nicht bestmöglich versilbert.
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