Nachlasskonkurs auslösende Tatbestände
Verschiedene Tatbestände führen zum Nachlasskonkurs:
- Ausgeschlagene Erbschaft
- Ausschlagung aller nächsten gesetzlichen Erben
- Überschuldete Erbschaft
- Überschuldete Erbschaft, deren Ausschlagung zu vermuten ist
- eine Erbschaft, in deren amtlicher Liquidation sich die Ueberschuldung erwiesen hat.
Gesetzestexte
Ausschlagung aller nächsten Erben
Im allgemeinen
Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt.
Konkurseröffnung gegen eine ausgeschlagene oder überschuldete Erbschaft
Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht, wenn:
- alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Ausschlagung zu vermuten ist;
- eine Erbschaft, für welche die amtliche Liquidation verlangt oder angeordnet worden ist, sich als überschuldet erweist
In diesen Fällen ordnet das Gericht die konkursamtliche Liquidation an.
Auch ein Gläubiger oder ein Erbe kann die konkursamtliche Liquidation verlangen.
Judikatur
- BGE 7B.169/ 2004 vom 15.09.2004
Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis
Kognition der Ausschlagungsbehörde
Der nach ZGB 570 zuständige Richter hat die Ausschlagungserklärung entgegenzunehmen und zu protokollieren, ohne dass er befugt wäre, die Gültigkeit bzw. Rechtzeitigkeit der ihm eingereichten Ausschlagungserklärung zu überprüfen.
Der Richter ist nur ausnahmsweise befugt, die Gültigkeit der Ausschlagungserklärung zu prüfen, nämlich dann wenn:
- die Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis
- offensichtlich ist;
- anerkannt ist;
- an die Ausschlagungserklärung weitere Massnahmen anschliessen wie
- Erbscheinausstellung
- konkursamtliche Nachlassliquidation.
Aus der Protokollierung der Ausschlagungserklärung alleine kann nicht auf deren Rechtsbeständigkeit oder eine offensichtliche Ueberschuldung der Erbschaft geschlossen werden.
Kognition des Konkursrichters
Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis
Hat ein Erbe sich vor Ablauf der Frist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren, oder hat er Erbschaftssachen sich angeeignet oder verheimlicht, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.
Weiterführende Informationen
Judikatur
- Keine Möglichkeiten des Konkursamtes
- AppHof BE: Urteil vom 16.01.2001
- BGE vom 15.09.2004