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Namensrecht

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Namensbildung

Rechtsgebiet:
Namensrecht
Stichworte:
Namensrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Namenserwerb

Der Namenserwerb beschlägt insbesondere folgende Erwerbsvarianten

  • Familienname
  • Vorname
  • Familienname des Ehegatten
  • Adelstitel
  • Pseudonym

Erwerb Familienname

Das Kind verheirateter Eltern erhält,

  • wenn die Eltern verschiedene Namen tragen, denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben (ZGB 270 Abs. 1)
  • wenn die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen tragen, diesen Namen (ZGB 270 Abs. 1)

Das Kind nicht verheirateter Eltern erhält,

  • wenn es unter der elterlichen Sorge nur eines Elternteils steht, dessen Ledignamen (ZGB 270a Abs. 1)
  • wenn es unter gemeinschaftlicher elterlicher Sorge steht, den von den Eltern bestimmten Ledignamen eines Elternteils  

Für das Adoptivkind gilt dieselbe Regel wie für leibliche Kinder verheirateter oder unverheirateter Paare (ZGB 267 Abs. 2). Einer zu adoptierenden volljährigen Person kann die zuständige Behörde die Weiterführung des bisherigen Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen (ZGB 267a abs. 3)

Das Findelkind erhält

  • den Namen, den die zuständige kantonale  Behörde dem gefundenen Kind gibt (ZStV 38 Abs. 2)

Erwerb Vorname

Der Vorname wird von den Eltern des Kindes bestimmt:

  • Grundsatz
    • Freie Namenswahl (ZGB 301 Abs. 4)
      • Sind die Eltern miteinander verheiratet, so bestimmen sie die Vornamen des Kindes (ZStV 37c Abs. 1)
      • Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so bestimmt die Mutter die Vornamen des Kindes, sofern die Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam ausüben (ZStV 37c Abs. 1)
  • Ausnahme
    • Kindeswohl
      • Rückweisung von Vornamen, welche die Interessen des Kindes offensichtlich verletzen (ZStV 37c Abs. 3).
      • Zuständigkeit: Zivilstandsbehörden.

Erwerb Familienname des Ehegatten

Während des Bestandes der Ehe

Gesetzliche Regelung bis Ende 2012

  • Namenseinheit
    • Name des Ehemannes
    • Name der Ehefrau
      • Nur bei Namensänderung gemäss ZGB 30 Abs. 2
  • Doppelname
    • Voranstellung des eigenen ledigen Namens
    • ohne Bindestrich
  • Allianzname
    • Voranstellung des Familiennamens
    • mit Bindestrich

Gesetzliche Regelung ab 2013

Seit 2013 müssen sich Ehepartner nicht mehr für einen gemeinsamen Familiennamen entscheiden – grundsätzlich behält jeder seinen Namen. Will ein Ehepaar den gleichen Namen tragen, können sie wie bisher als Familiennamen entweder den Ledignamen der Braut oder den des Bräutigams wählen.

Die nach bisherigem Recht erworbenen Doppelnamen

law-news.ch » “Heirat – Das Namensrecht für Ehepaare”

Nach der Scheidung

  • Grundsatz
    • Beibehaltung (ZGB 119)
      • Geschiedenes Paar behält nach Scheidung Familienname wie zu Ehezeiten
  • Ausnahme
      • Wiederherstellung der vorehelichen Situation (ZGB 119)
        • Wiederannahme des Ledignamens
        • Erklärung
        • jederzeit
        • Zuständigkeit: Zivilstandsbehörden.

Erwerb Pseudonym

Auch ein Pseudonym hat Anspruch auf Namensschutz

Das Pseudonym

  • ist nicht ein amtlicher Name, erhält aber trotzdem Namensschutz wie amtliche Namen
  • vermag nicht zu verhindern, dass der Inhaber im Rechtsverkehr seinen amtlichen Familienname verwenden muss
  • hat aber Anspruch auf Namensschutz
    • Ausnahme:
      • Täuschungsgefahr
      • Namensrechte besser berechtigter Dritter.

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