Fristbeginn
Für gesetzliche Erben
Für gesetzliche Erben beginnt die Frist mit der Kenntnis des Todes (ZGB 580 II i.V.m. 567 II).
Für testamentarisch eingesetzte Erben
Für testamentarisch eingesetzte Erben beginnt die Frist mit der amtlichen Mitteilung des Testaments (ZGB 580 II i.V.m. 568 II).
Für erbvertraglich eingesetzte Erben
Für erbvertraglich eingesetzte Erben ist zu unterscheiden, ob der Erbvertrag amtlich eröffnet wird oder nicht (kantonales Recht).
Wird der Erbvertrag amtlich eröffnet, beginnt die Frist mit der amtlichen Mitteilung des Erbvertrages.
Wird der Erbvertrag amtlich nicht eröffnet, beginnt die Frist mit Kenntnis des Todes.
Bei Aufnahme eines Sicherungsinventars
Wird ein Sicherungsinventar (ZGB 553) aufgenommen, beginnt für gesetzliche und eingesetzte Erben die Frist mit Zugang der Mitteilung über den Abschluss des Sicherungsinventars (ZGB 580 II i.V.m. 568).
Nachberufene Erben
Für nachberufene Erben bei Ausschlagung durch die näheren Erben beginnt die Frist mit Kenntnis der Ausschlagung durch den näheren Erben (ZGB 580 II i.V.m. 569 II).
Fristdauer
Das Begehren ist innert Monatsfrist zu stellen (ZGB 580 II).
Keine behördliche Anzeigepflicht
Zu beachten ist, dass den Erben die Frist von der Behörde nicht speziell angezeigt werden muss.
Fristverlängerung/-wiederherstellung
Anders als bei der Ausschlagungsfrist (vgl. ZGB 576; Ausschlagung), gibt es keine Bestimmung beim öffentlichen Inventar, welche eine Fristverlängerung bzw. Fristwiederherstellung bei vorliegen wichtiger Gründe vorsieht. In der Lehre ist kontrovers, ob die Regelung von ZGB 576 analog angewendet werden kann ist. Vom Bundesgericht wurde diese Frage offen gelassen (vgl. BGE 104 II 249)