Inventarisierte zivil-rechtliche Schulden
Mit der Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar gehen die inventarisierten zivil-rechtlichen Schulden auf den Erben über und werden zu persönlichen Schulden des Erben.
Achtung
ZGB 589 bewirkt keine Beschränkung des Haftungssubstrats. Der die Erbschaft unter öffentlichem Inventar annehmende Erbe haftet für die inventarisierten Schulden mit der Erbschaft und seinem ganzen Vermögen (ZGB 589 III).
Vom Gläubiger schuldhaft versäumte Eingabe zivil-rechtlicher Forderungen
Die vom Gläubiger schuldhaft versäumte Forderungsanmeldung bewirkt einen Haftungs-Ausschluss des Erben für diese Schuld (ZGB 590 I).
Öffentlich-rechtliche Schulden
Bei öffentlich-rechtlichen Schulden (Steuern, Gebühren, Abgaben) ist es umstritten, ob diese inventarisiert sein müssen, damit sie auf die Erben übergehen. Das Bundesgericht differenziert wie folgt (vgl. BGE 102 Ia 483):
- Erklärt das öffentliche Recht Art. 580 ff. ausdrücklich als anwendbar, haften die Erben nur für inventarisierte öffentlich-rechtliche Schulden
- Schweigt sich das öffentliche Recht darüber aus, kommen Art. 580 ff. nicht zur Anwendung und die Erben haften auch für nicht inventarisierte öffentlich-rechtliche Schulden
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