Auskunftspflicht Dritter
Auf entsprechendes Verlangen der Behörde hin sind Dritte, auskunftspflichtig (ZGB 581 II), insbesondere:
- Vermögensverwalter
- Banken
- Beistand
Auskunftspflicht der Erben
Die Erben haben der Behörde die ihnen bekannten Schulden des Erblassers mitzuteilen (ZGB 581 III). Gemäss herrschender Lehre handelt es sich um eine umfassende und unaufgeforderte Mitteilungspflicht der Erben.
Sanktionen bei Auskunftsverweigerung oder Falschauskunft
Zivilrechtliche Haftung
Den Auskunftspflichtigen trifft bei Auskunftsverweigerung oder Falschauskunft
Gegenüber den Erben und/oder Gläubigern eine Schadenersatzpflicht (ZGB 581 II).
Verwirkung des Erbschaftsausschlagungsrechts
Der Erbe verwirkt zudem sein Erbschaftsausschlagungsrecht (ZGB 571 II; vgl. Ausschlagung)
Ordnungsbusse – Androhung von Ungehorsamkeitsstrafe
Die Anwendbarkeit weiterer Sanktionen, insbesondere Ordnungsbusse oder Androhung von Ungehorsamkeitsstrafe ist umstritten.
Praxis
Das Bundesgericht erachtete die Androhung von Ungehorsamkeitsstrafe gestützt auf ZGB 581 III als nicht willkürlich (vgl. BGE 118 II 264, 269).
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