Grundsatz
Sämtliche Inventargegenstände (Aktiven und Passiven) sind einzeln mit einer amtlichen Verkehrswertschätzung zu versehen.
Beizug von Sachverständigen
Im Bedarfsfall sind für die Schätzung Sachverständige beizuziehen, insbesondere
- in Zweifelsfällen
- bei komplexen Verhältnissen
Ausnahme
Keiner Verkehrswertschätzung bedürfen die geltend gemachten Forderungen gegenüber dem Erblasser (Erblasserschulden). Diese müssen mit dem vom Gläubiger behaupteten Wert aufgenommen werden.
Schätzungs-Zeitpunkt
Massgebender Zeitpunkt der Verkehrswertschätzung ist der Todestag (umstritten).
Behördliche Schätzungsberichtigung
Eine Berichtigung der Schätzung durch die Inventarbehörde ist zulässig und kann erfolgen aufgrund
- einer Beanstandung durch Antragsberechtigte
- behördlicher Eigeninitiative bei Entdeckung von Fehlern
Keine Partei-Schätzung
Die Erben können hingegen nicht die Aufnahme einer selbst veranlassten Schätzung beantragen; es muss sich stets um eine behördliche Schätzung handeln.