Die Antragsberechtigung fällt dahin, wenn der Erbe (alternativ):
- die Erbschaft durch explizite Annahmeerklärung annimmt
- die Erbschaft ausschlägt (ZGB 566 I)
- eine überschuldete Erbschaft explizit annimmt (ZGB 566 II)
- seine Ausschlagungsbefugnis verwirkt (ZGB 571 I), aufgrund
– Fristablauf oder
– Einmischung oder
– Aneignung bzw. Verheimlichung von Erbschaftssachen - die amtliche Liquidation verlangt hat (ZGB 593 I)
(vgl. Ausschlagung / Amtliche Liquidation)
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