Die Antragsberechtigung fällt dahin, wenn der Erbe (alternativ):
- die Erbschaft durch explizite Annahmeerklärung annimmt
- die Erbschaft ausschlägt (ZGB 566 I)
- eine überschuldete Erbschaft explizit annimmt (ZGB 566 II)
- seine Ausschlagungsbefugnis verwirkt (ZGB 571 I), aufgrund
– Fristablauf oder
– Einmischung oder
– Aneignung bzw. Verheimlichung von Erbschaftssachen - die amtliche Liquidation verlangt hat (ZGB 593 I)
(vgl. Ausschlagung / Amtliche Liquidation)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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