Bewilligungspflicht für Geschäftsfortsetzung
Die Geschäftsfortsetzung während der Dauer des Inventars, d.h. zwischen Begehren um Anordnung des öffentlichen Inventars und Ablauf der Überlegungsfrist, gehört nicht zu den notwendigen Verwaltungshandlungen, sie kann jedoch von der Behörde speziell bewilligt werden. Dies im Gegensatz zur Geschäftsfortführung während der Ausschlagungsfrist (vgl. Ausschlagung)
Begriff «Geschäft»
- eigentlicher Geschäftsbetrieb
- jeder Komplex zusammengehöriger, auf denselben wirtschaftlichen Erfolg abzielender Handlungen
Bewilligungserteilende Behörde
Die Bewilligung erteilende Behörde bestimmt sich nach kantonalem Recht (Art. 54 SchlT ZGB).
Anspruch auf Bewilligungserteilung
Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsexistenz durch finanzielle Einbussen oder Kundenverlust gefährdet wäre.
Geschäftsführer
Die Inventarbehörde entscheidet, wer die Geschäftsführung übernimm. In Betracht kommen:
- einzelne Erben (falls vorhanden primär der im Geschäftsbetrieb mitarbeitende Erbe)
- ein oder mehrere Verwalter
- erfahrener Mitarbeiter des Erblassers
- Willensvollstrecker
Sicherstellung
Sicherstellung durch Miterben
Teilt die Inventarbehörde einem Erben die Geschäftsführung zu, können die Miterben Sicherstellung verlangen (ZGB 585 II). Damit können sie einem allfälligen Missbrauch der weitreichenden Befugnisse des geschäftsführenden Erben entgegenwirken.
Sicherstellung durch Drittverwalter
Gemäss Lehre kann auch ein Drittverwalter zur Leistung einer Sicherstellung verpflichtet werden.
Art und Höhe der Sicherheitsleistung
Art der Sicherheitsleistung
Die Sicherheit kann durch Realsicherheit (Faust- oder Grundpfand) oder Personalsicherheit (Bankgarantie, Bürgschaft) geleistet werden.
Höhe der Sicherheitsleistung
Die Höhe der Sicherheitsleistung bestimmt sich primär nach der wirtschaftlichen Bedeutung des konkreten Geschäfts. Weiterer Bemessungs-Faktor ist die Beziehung zwischen den Miterben: bei gutem Einvernehmen kann die Sicherheitsleistung in geringerer Höhe ausfallen.
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