Ausschliesslich «Notwendige Verwaltungshandlungen»
Zulässig während der Dauer des Inventars, d.h. zwischen Begehren um Anordnung des öffentlichen Inventars und Ablauf der Überlegungsfrist, sind lediglich «notwendige Verwaltungshandlungen» (ZGB 585 I). Was darunter genau zu verstehen ist, darüber äussert sich das Gesetz nicht. Gemäss Lehre ist der Begriff grundsätzlich gleich zu verstehen wie die zulässigen Verwaltungshandlungen während der Dauer der Ausschlagungsfrist gemäss ZGB 571 II («Handlungen, die durch die blosse Verwaltung der Erbschaft gefordert waren»; vgl. www.ausschlagung.ch).
Notwendige Verwaltungshandlungen dienen grundsätzlich der Abwehr einer Gefährdung des Erbschaftsbestandes an sich oder dessen Wertes.
Beispiele
- Bezahlung dringender und klar ausgewiesener Nachlassschulden (z.B. Bezahlung von Mietzinsen)
- Massnahmen zum Schutz von Erbschaftsgegenständen (z.B. gegen Frostschäden an Liegenschaften; Versicherungsabschlüsse)
- Verkauf von Nachlasswerten zur Liquiditätsbeschaffung für dringende Verpflichtungen
- Inkasso von Nachlassforderungen (inkl. Betreibungshandlungen)
Keine notwendigen Verwaltungshandlungen
- Bezahlung von Erblasserschulden
- Tilgung der Kosten des öffentlichen Inventars (Art. 584 Abs. 2)
- Die Erbteilung vorbereitende Handlungen
- Liquidationshandlungen
Zuständige Person (Verwalter)
Gemäss Bundesgericht hat die Inventarbehörde den Entscheid zu fällen, wer für die notwendigen Verwaltungshandlungen zuständig ist: ein oder mehrere Erben, ein Erbenvertreter oder ein allfälligen Willensvollstrecker (vgl. BGE 54 II 416, 420). In der Lehre ist dies umstritten: ein Teil der Lehre will die Verwaltungsbefugnis allgemein der Erbengemeinschaft zukommen lassen.