Das Patentanwaltsmandat untersteht den Regeln des Auftragsrechts (OR 394 ff.).
Die Honorierung des Anwalts und sein Barauslagenersatz richten sich daher grundsätzlich nach den Bestimmungen des Auftragsrechts.
Honorarvereinbarungen sind zweckmässig und Erfolgshonorare zulässig.