Es gelten die hievor angeführten allg. Kosten- und Entschädigungsregeln, wobei mangels Sühnverfahrens die Regeln „PE im Sühnverfahren“ (ZPO ZH 72) nicht anwendbar sind:
- PE im Verhältnis der auferlegten Gerichtskosten
- Kosten der 1. Instanz im summarischen Verfahren
- Auferlegung i.d.R. der unterliegenden Partei
- besonders: Bezug vom Kläger
Ergebnis die nach Obsiegen und Unterliegen:
- der Kläger obsiegt:
- Gerichtskosten zL Beklagter
- PE zL Beklagter
- Bezug beim Kläger unter Rückgriffsrecht auf unterliegenden Beklagten
- der Beklagte obsiegt:
- Gerichtskosten zL Kläger
- PE zL Kläger
- Bezug beim Kläger/kein Rückgriffsrecht des Klägers
- je teilweises Obsiegen von Kläger und Beklagtem:
- Gerichtskosten teils zL Kläger und teils zL Beklagter
- PE teils zL Kläger und teils zL Beklagter
- Bezug beim Kläger/nur anteilsmässiges Rückgriffsrecht des Klägers