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«Kapitulation» durch Klageanerkennung?

Rechtsgebiet:
Prozessieren
Stichworte:
Prozessieren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Falls der eingeklagte Anspruch seitens des Beklagten nicht bestritten wird, macht es keinen Sinn, einen ganzen Prozess (inkl. Beweisverfahren) durchzuführen. Ist der materiellrechtliche Anspruch, der Gegenstand der Klage bildet, nämlich ohne weiteres erwiesen, so tut der Beklagte besser daran, die Klage anzuerkennen. Zwar wird der Beklagte auch bei einer Klageanerkennung kosten- und entschädigungspflichtig. Oftmals ist der Kläger jedoch bereit, einen Verzicht auf eine Prozessentschädigung zu erklären, falls der Beklagte die Klage anerkennt und kein aufwändiges Gerichtsverfahren durchgeführt werden muss. Zudem sind die Gerichtskosten im Falle einer Klageanerkennung oftmals geringer, als wenn ein Urteil gefällt werden muss. Der Beklagte tut also gut daran, sich vor dem Klagerückzug beim Gericht zu erkundigen, inwieweit ihm dieses hinsichtlich der Kosten entgegenkommen kann. Auch tut der Beklagte gut daran, sich vor der Klageanerkennung bei der Gegenseite zu erkundigen, ob diese auf die Prozessentschädigung verzichten könne.

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