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Säumnis

Rechtsgebiet:
Prozessieren
Stichworte:
Prozessieren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Säumnis im Prozess bedeutet, dass eine Partei trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht eine schriftliche Eingabe unterlässt oder zu einer Verhandlung nicht erscheint. Die Folgen der Säumnis sind verschieden, je nach dem, ob es sich beim Säumigen um den Kläger oder den Beklagten handelt und in welchem Verfahrensabschnitt die Säumnis eintrat.

Säumnis im Schlichtungsverfahren:

  • Säumnis des Klägers: Das Schlichtungsgesuch gilt als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  • Säumnis des Beklagten: Die Schlichtungsbehörde verfährt, wie wenn keine Einigung zwischen den Parteien stattgefunden hätte.

Säumnis im Hauptverfahren:

  • Bei versäumter Klageantwort: Bei versäumter Klageantwort setzt das Gericht der beklagten Partei eine kurze Nachfrist. Nach unbenutzter Frist trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Andernfalls lädt es zur Hauptverhandlung vor.
  • Säumnis an der Hauptverhandlung: Bei Säumnis einer Partei berücksichtigt das Gericht die Eingaben, die eingereicht worden sind. Es kann dem Entscheid aber auch die Vorbringen der anwesenden Parteien zu Grunde legen. Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.

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