Zu jedem erfolgreichen Prozessieren gehört die richtige Klageeinleitung. Es muss abgeklärt werden, ob der Klageanhebung vor Gericht zwingend ein sogenanntes Schlichtungsverfahren vorauszugehen hat oder nicht.
Schlichtungsverfahren
Das sog. Schlichtungsverfahren dient dazu, die Parteien zu versöhnen, damit ein aufwändiges Gerichtsverfahren vermieden werden kann. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens grundsätzlich zwingend, es sei denn
- der Streitwert betrage mehr als CHF 100’000.- und die Parteien verzichten gemeinsam auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens;
- die beklagte Partei hat Sitz oder Wohnsitz im Ausland bzw. deren Aufenthaltsort ist unbekannt und die klagende Partei verzichtet deswegen auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens.
Direkte Klageanhebung beim Gericht
Eine direkte Klageanhebung vor Gericht kommt in denjenigen Fällen in Betracht, bei denen das Gesetz kein Schlichtungsverfahren vorsieht bzw. in den Fällen, in welchen auf die Durchführung eines eigentlich vorgeschriebenen Schlichtungsverfahrens verzichtet werden kann.
Namentlich bei folgenden Klagen sieht das Gesetz kein vorgängiges Schlichtungsverfahren vor:
- Klagen im summarischen Verfahren;
- Scheidungsklagen;
- Div. Klagen nach SchKG;
- Widerklagen.
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