Zu jedem erfolgreichen Prozessieren gehört die richtige Klageeinleitung. Es muss abgeklärt werden, ob der Klageanhebung vor Gericht zwingend ein sogenanntes Schlichtungsverfahren vorauszugehen hat oder nicht.
Schlichtungsverfahren
Das sog. Schlichtungsverfahren dient dazu, die Parteien zu versöhnen, damit ein aufwändiges Gerichtsverfahren vermieden werden kann. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens grundsätzlich zwingend, es sei denn
- der Streitwert betrage mehr als CHF 100’000.- und die Parteien verzichten gemeinsam auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens;
- die beklagte Partei hat Sitz oder Wohnsitz im Ausland bzw. deren Aufenthaltsort ist unbekannt und die klagende Partei verzichtet deswegen auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens.
Direkte Klageanhebung beim Gericht
Eine direkte Klageanhebung vor Gericht kommt in denjenigen Fällen in Betracht, bei denen das Gesetz kein Schlichtungsverfahren vorsieht bzw. in den Fällen, in welchen auf die Durchführung eines eigentlich vorgeschriebenen Schlichtungsverfahrens verzichtet werden kann.
Namentlich bei folgenden Klagen sieht das Gesetz kein vorgängiges Schlichtungsverfahren vor:
- Klagen im summarischen Verfahren;
- Scheidungsklagen;
- Div. Klagen nach SchKG;
- Widerklagen.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:RechtsgutachtenEinleitung: Rechtsgutachten in der SchweizAutoren:SchiedsvereinbarungEinleitung zur Schiedsvereinbarung / Schie...Autoren:ZivilprozessrechtFokus ZivilprozessrechtAutoren:RechtsvorschlagEinleitung zum Rechtsvorschlag in der SchweizAutoren:ZivilprozessEinleitung: Zivilprozess / Zivilprozessrec...Autoren:SchlichtungsverfahrenEinleitung zum Schlichtungsverfahren
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht