Die sog. Gerichtsstandsbestimmungen geben darüber Aufschluss, an welchem Ort eine Klage einzureichen ist. Wird die Klage bei einem örtlich nicht zuständigen Gericht eingereicht, tritt dieses nicht auf die Klage ein.
Allgemeiner Gerichtsstand
Der sog. allgemeine Gerichtsstand liegt am Wohnsitz bzw. Sitz der beklagten Partei. Er findet bei sämtlichen Klagen Anwendung, bei welchem das Gesetz keinen besonderen Gerichtsstand (bspw. am Wohnsitz der klagenden Partei vorschreibt).
Besonderer Gerichtsstand
Für verschiedene Klagen sind besondere Gerichtsstandsbestimmungen vorgesehen, welche teilweise auch zwingend sind. Dies bedeutet, dass die Parteien auch durch eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht davon abweichen können.
Besondere Gerichtsstandsbestimmungen gelten beispielsweise für:
- Scheidungsklagen (Wohnsitz einer der Parteien);
- Erbrechtliche Klagen (Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers);
- Dingliche Klagen (Ort der gelegenen Sache);
- Klagen aus Arbeitsrecht (Arbeitsort).
Gerichtsstandsvereinbarung
Ist ein für eine Klage gesetzlich vorgesehener Gerichtsstand nicht zwingend, können die Parteien durch entsprechende Vereinbarung davon abweichen. Die Gerichtsstandsvereinbarung muss dabei schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, welche den Nachweis durch Text erlaubt (beispielsweise E-Mail). Besteht für eine Streitigkeit eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung, kann nur noch am vereinbarten Klageort geklagt werden.
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