Prozessvoraussetzungen
Damit das Gericht für ein Sachurteil auf die Klage eintritt bedarf es nicht nur
- der Zulässigkeit des Rechtsweges
- der Zuständigkeit des Gerichtes
- der Partei- und Prozessfähigkeit
- der Zulässigkeit der gewählten Prozessart
- des Rechtschutzinteresses
sondern eben auch – Kautionsgrund vorausgesetzt –
- der Sicherstellung der Prozesskosten durch Prozesskaution.
Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, ergeht ein Nichteintretensentscheid, ein Prozessurteil.
Offizialmaxime
Das Vorhandensein der Prozessvoraussetzungen wird vom Gericht von Amtes wegen geprüft.
Für die Kautionsauflage braucht es
- kein Antrag der Gegenpartei erforderlich
- keine Parteianhörung.
Das Gericht klärt von Amtes wegen ab, ob der Kläger
- noch Gerichtskosten aus einem früheren Verfahren schuldet
- beim Betreibungsamt registriert ist und die Kautionsgründe der Zahlungsunfähigkeit oder des erschwerten Inkasso gegeben sind
- bei Auslandwohnsitz einen staatsvertraglichen Kautionsdispens in Anspruch nehmen kann.
Prozessleitender Entscheid
Die Prozesskaution ergeht als prozessleitender Entscheid in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.
Die Kautionsauflage ist mit der Androhung zu verbinden, dass im Säumnisfalle nicht auf die Klage eingetreten werde (und nicht das der materielle Anspruch verwirke).