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Rangrücktritt

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Fazit zum Rangrücktritt

Rechtsgebiet:
Rangrücktritt
Stichworte:
Rangrücktritt
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ein Rangrücktritt ist eine dornenvolle Angelegenheit:

  1. Es ist ein Behelf der oft kurzfristig zwischen Abschlusserstellung und Testat angewandt wird, um den Richter nicht benachrichtigen zu müssen (OR 725).
  2. Die Unterzeichnung des Rangrücktritts bringt nach der Hiobsbotschaft des Revisors, die Gesellschaft sei überschuldet, Erleichterung und Genugtuung über die erfolgreiche Problembehebung (Testat mit Rangrücktritt auf Gesellschafterdarlehen).
  3. Der VR geht wieder zum Tagesgeschäft über, ohne die überfällige echte Sanierung des Unternehmens in die Wege zu leiten.
  4. Beim Aktionär schmerzt der Frust meist etwas länger, ist doch seine Darlehensforderung nichts mehr Wert. Zu viel darüber sinnieren bringt Gedanken zur Nachschussobliegenheit auf, von denen auch der Aktionär sich gerne wieder abwendet, handelt es sich doch um ein zusätzliches unangenehmes Folgethema: Geld verlieren und obendrein schlechtem Geld noch gutes nachwerfen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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