Ein Rangrücktritt ist eine dornenvolle Angelegenheit:
- Es ist ein Behelf der oft kurzfristig zwischen Abschlusserstellung und Testat angewandt wird, um den Richter nicht benachrichtigen zu müssen (OR 725).
- Die Unterzeichnung des Rangrücktritts bringt nach der Hiobsbotschaft des Revisors, die Gesellschaft sei überschuldet, Erleichterung und Genugtuung über die erfolgreiche Problembehebung (Testat mit Rangrücktritt auf Gesellschafterdarlehen).
- Der VR geht wieder zum Tagesgeschäft über, ohne die überfällige echte Sanierung des Unternehmens in die Wege zu leiten.
- Beim Aktionär schmerzt der Frust meist etwas länger, ist doch seine Darlehensforderung nichts mehr Wert. Zu viel darüber sinnieren bringt Gedanken zur Nachschussobliegenheit auf, von denen auch der Aktionär sich gerne wieder abwendet, handelt es sich doch um ein zusätzliches unangenehmes Folgethema: Geld verlieren und obendrein schlechtem Geld noch gutes nachwerfen.
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