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Rechtsvorschlag

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Was kann der Schuldner machen, um die Fortsetzung der Betreibung zu verhindern?

Rechtsgebiet:
Rechtsvorschlag
Stichworte:
Rechtsvorschlag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Kommunikation

Ein Schuldner, der Rechtsvorschlag erhoben hat, sollte sich im Klaren darüber sein, dass der Gläubiger mit grösster Wahrscheinlichkeit weitere Verfahrensschritte einleiten wird. Es ist deshalb von Vorteil für den Schuldner, wenn er mit dem Gläubiger das Gespräch sucht und dabei offen und transparent kommuniziert.

Mit einer offenen und transparenten Kommunikation kann mit gutem Willen eine Lösung herbeigeführt werden, die für den Gläubiger und für den Schuldner akzeptabel ist.

Ratenzahlung

Hat der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben, ist der Gläubiger in der Regel daran interessiert, mit dem Schuldner eine Ratenzahlung zu vereinbaren, wenn der Schuldner im Gegenzug seinen Rechtsvorschlag zurückzieht. Für den Schuldner hat dies den Vorteil, dass verkraftbare Raten vereinbart werden können und der Gläubiger profitiert davon, dass seine Forderung ohne weiteren Aufwand in Raten getilgt wird.

Stundung

Hat der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben, weil er sich vorübergehend in einem Liquiditätsengpass befindet, ist es sinnvoll, wenn er dies dem Gläubiger kommuniziert und einen Vorschlag unterbreitet, wann und wie die Forderung getilgt werden kann. Dabei vereinbart der Schuldner mit dem Gläubiger die vorübergehende Stundung der Forderung. Dies hat für den Schuldner den Vorteil, dass der Gläubiger weitere Verfahrensschritte für die Dauer der Stundung unterlassen wird, womit die vom Schuldner zu tragenden Kosten nicht steigen.

Schulderlass

Hat der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und kann er dem Gläubiger nachweisen, dass er weder über pfändbares Einkommen noch Vermögen verfügt und auch in Zukunft nicht verfügen wird, kann er den Gläubiger allenfalls dazu bewegen, auf die Forderung ganz zu verzichten. Dies ist etwa dann denkbar, wenn der Schuldner nur über unpfändbares Einkommen verfügt, z.B. eine AHV-Rente.

Der Schuldner kann dem Gläubiger auch einen Teilerlass der Forderung vorschlagen. Der Gläubiger wird in der Regel nur einwilligen, wenn er im Gegenzug für den Teilverzicht eine sofortige Teilzahlung erhält. Auch denkbar ist eine Lösung kombiniert aus Teilerlass und Ratenzahlung.

Einvernehmliche private Schuldenbereinigung

Steht ein Schuldner mehreren Gläubigern gegenüber, kann eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung in Frage kommen. Dabei wird mit allen Gläubigern ein Teilverzicht auf ihre Forderungen und eine ratenweise Tilgung des Restbetrages vereinbart. Praktisch kommt die einvernehmliche private Schuldenbereinigung selten vor.

„Stille“ Pfändung

Für den Schuldner ist es oft unangenehm, wenn sein Einkommen gepfändet wird, erfährt doch der Arbeitgeber, dass er Schulden hat. Es kann deshalb für den Schuldner in Frage kommen, mit dem Betreibungsamt zu vereinbaren, dass der pfändbare Anteil des Einkommens freiwillig abgeliefert wird. Der Arbeitgeber erfährt davon nichts.

Privatkonkurs

Steht ein Schuldner einem nicht mehr bewältigbaren Schuldenberg gegenüber, kann für ihn eine Insolvenzerklärung (Privatkonkurs) in Frage kommen. Wird der Konkurs durchgeführt, kann der Schuldner bei künftigen Betreibungen für die alten Forderungen die Einrede mangelnden neuen Vermögens erheben.

» Informationen zur Insolvenzerklärung

Fortsetzung trotz Rechtsvorschlag

Lässt der Gläubiger die Betreibung trotz Rechtsvorschlag fortsetzen, so gelten die trotz des Rechtsvorschlags vorgenommenen Betreibungshandlungen solange nichtig, als der Betreibungsschuldner keinen Anlass hat sie anzufechten (vgl. BGer 5A_383/2017 vom 03.11.2017), obwohl eigentlich Nichtigkeit von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre

» SchKG-Beschwerde

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