LAWINFO

Rechtsvorschlag

QR Code

Abgrenzungen

Rechtsgebiet:
Rechtsvorschlag
Stichworte:
Rechtsvorschlag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einwendungen

Einwendungen des Schuldners richten sich gegen den Bestand der Forderung des Gläubigers an sich.

Einreden

Einreden betreffen die Durchsetzbarkeit der Forderung des Gläubigers, stellen jedoch den Bestand der Forderung nicht grundsätzlich in Frage. Klassisches Beispiel einer Einrede ist die Verjährung.

Rechtsvorschlag

Mit dem unbegründeten Rechtsvorschlag wird sowohl der Bestand als auch die Durchsetzbarkeit der Forderung bestritten.

Einrede mangelnden neuen Vermögens

Eine Besonderheit besteht bei natürlichen Personen, über die der Konkurs durchgeführt worden ist. Sie können bei neuen Betreibungen für Schulden aus der Zeit vor der Konkurseröffnung zusammen mit dem Rechtsvorschlag die Einrede mangelnden neuen Vermögens erheben. In diesen Fällen muss zuerst die Einrede gerichtlich geprüft werden und falls sie nicht bewilligt wird auch der Rechtsvorschlag beseitigt werden.

» Exkurs: Einrede mangelnden neuen Vermögens

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.