- Kündigungsfristen nach OR 266b-266f (vertragliche Verlängerung möglich):
- Kündigungstermine (vertragliche Abänderung möglich):
- Gesetzlicher Kündigungstermin bei Geschäftsräumen: Ortsgebrauch, d.h. im Bezirk Zürich 31. März und 30. September
- Gesetzlicher Kündigungstermin bei Wohnräumen: Ortsgebrauch
- Gesetzlicher Kündigungstermin bei unbeweglichen Sachen und Fahrnisbauten: Ortsgebrauch
- Gesetzlicher Kündigungstermin bei möblierten Zimmern: Ende einer einmonatigen Mietdauer (war bspw. Mietbeginn der 15. Januar, kann auf den 15. des entsprechenden Monats gekündigt werden)
- Bei gemischter Nutzung (z.B. Wohnung mit Büro) ist auf die überwiegende Nutzungsart abzustellen.
- Eine frist- oder terminwidrige Kündigung entfaltet ihre Wirkung auf den nächstmöglichen Termin.
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