- nur im Rahmen einer ordentlichen Kündigung (d.h. unter Einhaltung der vertraglichen resp. gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine) möglich
- grundsätzlich darf eine Kündigung nicht gegen Treu und Glauben verstossen, d.h. sie darf nicht ohne objektives, ernsthaftes und schützenswertes Interesse ausgesprochen werden
- grundsätzlich ist es Sache des Vermieters, ob, wann und in welchem Umfang er ein Mietobjekt sanieren will
- ob ein Verbleiben der Mieterschaft im Mietobjekt theoretisch möglich wäre und diese bereit wären die Einschränkung zu akzeptieren, ist unerheblich
- entscheidendes Kriterium ist, ob die Sanierungsarbeiten durch die Benutzung als Wohn- oder Geschäftsraum tangiert (d.h. verteuert oder verlängert) werden
- damit geplante Sanierungsarbeiten aber zur Kündigung berechtigen, müssen sie so umfassend sein, dass
- der Verbleib des Mieter im Mietobjekt die Sanierungsarbeiten erschweren resp. verzögern würde
- gemäss Bundesgericht ist dies nicht der Fall bei:
- Streichen von Wänden
- Aussenrenovationen
- Balkonanbauten
- folgende Arbeiten sprechen für eine umfassende Sanierung:
- Grundrissänderungen
- Küche- und Badsanierung führen zu deren Unbenutzbarkeit
- Sanierung von Fallleitungen
- werden Sanierungsarbeiten nur als Kündigungsgrund vorgeschoben, ist die Kündigung missbräuchlich
Weiterführende Informationen
- Judikatur
- BGE 4A_703/2016 vom 24.05.2017 (Begründung auch bei Renovationskündigung kein Gültigkeitserfordernis)
- Begründung der Kündigung (OR 271 Abs. 2)
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