- erst auf Verlangen des Kündigungsempfängers notwendig
- fehlende Begründung deutet auf Missbräuchlichkeit der Kündigung
- unwahre oder unvollständige Begründung deutet ebenfalls auf die Missbräuchlichkeit hin
- Nennung mehrerer Kündigungsgründe ist zulässig, wobei es genügt, wenn einer nicht treuwidrig ist
Judikatur
- BGer 4A_200/2017 vom 29.08.2017 (spätester Zeitpunkt für die Begründung der Sanierungskündigung)
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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