Spätestens 20 Tage vor der ordentlichen, jährlichen Generalversammlung muss der Revisionsbericht den Aktionären zur Einsicht vorliegen (Art. 696 Abs. 1 OR). Er enthält eine Stellungnahme der RS zur Jahresrechnung und empfiehlt sie:
- zur Abnahme
- bzw. zur Abnahme mit Einschränkungen
- oder zur Rückweisung
Ordentliche Revision (Art. 728b OR)
- Umfassender, schriftlicher Bericht an den VR mit Feststellungen
- über die Rechnungslegung
- das interne Kontrollsystem
- sowie die Durchführung und Ergebnis der Revision
- Zusammenfassender Bericht an die Generalversammlung
- mit Angaben zur Unabhängigkeit
- zur Person, welche Revision führt bzw. zu deren fachlichen Befähigung
- sowie Empfehlung, ob Jahresrechnung zu genehmigen oder zurück zu weisen ist.
Eingeschränkte Revision (Art. 729b OR)
- keine zwingende Berichterstattung an den Verwaltungsrat (!)
- zusammenfassender Bericht an die Generalversammlung
- mit Hinweis auf die eingeschränkte Natur der Revision
- allfälliges Mitwirken bei der Buchführung
- jedoch keine Genehmigungs- bzw. Rückweisungsempfehlung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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