Spätestens 20 Tage vor der ordentlichen, jährlichen Generalversammlung muss der Revisionsbericht den Aktionären zur Einsicht vorliegen (Art. 696 Abs. 1 OR). Er enthält eine Stellungnahme der RS zur Jahresrechnung und empfiehlt sie:
- zur Abnahme
- bzw. zur Abnahme mit Einschränkungen
- oder zur Rückweisung
Ordentliche Revision (Art. 728b OR)
- Umfassender, schriftlicher Bericht an den VR mit Feststellungen
- über die Rechnungslegung
- das interne Kontrollsystem
- sowie die Durchführung und Ergebnis der Revision
- Zusammenfassender Bericht an die Generalversammlung
- mit Angaben zur Unabhängigkeit
- zur Person, welche Revision führt bzw. zu deren fachlichen Befähigung
- sowie Empfehlung, ob Jahresrechnung zu genehmigen oder zurück zu weisen ist.
Eingeschränkte Revision (Art. 729b OR)
- keine zwingende Berichterstattung an den Verwaltungsrat (!)
- zusammenfassender Bericht an die Generalversammlung
- mit Hinweis auf die eingeschränkte Natur der Revision
- allfälliges Mitwirken bei der Buchführung
- jedoch keine Genehmigungs- bzw. Rückweisungsempfehlung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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