Ordentliche Revision
In folgenden Fällen ist eine ordentliche Prüfung der Jahres- bzw. Konzernrechnungen vorgeschrieben:
- Publikumsgesellschaften
- an der Börse kotierte Beteiligungspapiere
- Anleihens-Obligationen ausstehend
- wesentliche Tochtergesellschaften der obgenannten Gesellschaften (Beteiligungspapiere an der Börse kotiert, Anleihens-Obligationen ausstehend) Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 OR
- Wirtschaftlich bedeutende Unternehmen(zwei der drei folgenden Kriterien in zwei aufeinander folgenden Jahren erfüllt)
- Bilanzsumme CHF 20 Millionen
- Umsatz CHF 40 Millionen
- 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
- Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind (Art. 663e OR)
- Beschluss der Generalversammlung
- Aktionäre mit über 10% Aktienkapital verlangen ordentliche Revision (opting-up, Art. 727 Abs. 2 OR)
- Statuten oder Beschluss der Generalversammlung verlangt eine ordentliche Revision (Art. 727 Abs. 3 OR)
Eingeschränkte Revision
Grundsätzlich müssen alle Gesellschaften, die nicht der ordentlichen Revision unterliegen ihre Jahresrechnungen eingeschränkt prüfen lassen.
Ausnahmen im Rahmen der ‚freiwilligen Revision‘:
- Opting-up
- Opting-down
- Opting-out
Weitere Formen der Revision
- Kleinunternehmen, für welche eine (eingeschränkte) Revisionspflicht besteht, können durch Gesellschafterbeschluss auf die Revision verzichten (opting-out) (Art. 727a Abs. 2 OR)
- weniger als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
- Zustimmung aller Gesellschafter / Aktionäre
- Mit der sog. ‚freiwilligen Revision‘ ist – nach einem Verzicht auf die gesetzliche Revision – eine abweichende, vertragliche Regelung der Prüfung möglich (opting-down)
- gleiche Voraussetzungen wie opting-out
- ‚Laien-Revision’möglich
- Selbstverständlich kann auch unabhängig einer fehlenden gesetzlichen Pflicht jederzeit auch eine ordentliche Revision (opting-up) beschlossen werden
- wenn dies Aktionäre mit 10% Aktienkapital verlangen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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