Die Verantwortlichkeit der Revisionsstelle ergibt sich aus dem Gesetz und kann weder wegbedungen noch abgeschwächt werden. Obwohl der Revisor in einem auftragsähnlichen Verhältnis zur prüfenden Gesellschaft steht, können
- die zu erfüllenden Aufgaben
- oder die geschuldete/gebotene Sorgfalt
weder vertraglich noch statutarisch eingeschränkt/gemindert werden.
Enthaftungserklärung im Revisionsbericht
Oftmals machen sich Investoren und Gläubiger falsche Vorstellungen über die Aussagekraft eines Revisionsberichtes. Aus diesem Grund enthalten Revisionsberichte üblicherweise sog. Disclaimer, durch die eine falsche Erwartungshaltung ausgeschlossen werden soll.
Standardisierte Texte – wie „der Revisionsbericht eignet sich nicht als Grundlage für Investitionsentscheide” – weisen darauf hin
- was zum Prüfungsumfang gehört bzw. vom Revisionsbericht erwartet werden darf
- und – insbesondere – was von einem Revisionsbericht nicht erwartet werden darf.
Versicherungsschutz
Um die Risiken im Zusammenhang mit der Revisionstätigkeit einzuschränken, schliesst heute die Mehrzahl der Revisionsstellen eine Berufshaftpflichtversicherung ab. Diese deckt Schäden bis zur Höhe der vereinbarten Garantiesumme (abzüglich Selbstbehalt von meist 20% oder CHF 50‘ – 100‘000.00) und wehrt unbegründete Ansprüche des Geschädigten ab.
Eine Deckung ist hingegen in den meisten Fällen ausgeschlossen für
- eigene Schäden der Revisionsstelle
- Schäden anlässlich von Verbrechen und Vergehen
- absichtlich oder fahrlässig (Kürzung) zugefügte Schäden
- Schäden aus Bewertungen und Analysen bzw. aus Beratung bei Finanzgeschäften
- öffentlichrechtliche Ansprüche (z.B. AHV, MWST, VerrSt)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.