Ein Fehlverhalten der Revisionsstelle muss den Schaden verursacht haben, d.h. zwischen der beanstandeten Pflichtverletzung und dem entstandenen Schaden muss ein kausaler Zusammenhang bestehen.
Bei Unterlassungen (wie z.B. die Unterlassung der Überschuldungsanzeige) ist zu fragen, ob der Schaden auch bzw. in einem geringeren Ausmass entstanden wäre, hätte die RS ihren gesetzlichen und statutarischen Pflichten entsprechend gehandelt?
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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