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Revisorenhaftung / Revisionshaftung

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Pflichtverletzung

Rechtsgebiet:
Revisorenhaftung / Revisionshaftung
Stichworte:
Revisorenhaftung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ein Fehlverhalten der Revisionsstelle ergibt sich aus dem Verstoss gegen die gesetzlichen oder statutarisch vorgeschriebenen Pflichten. Generell darf jenes Mass an Sorgfalt erwartet werden, das eine durchschnittliche, einsichtig handelnde Revisionsstelle als Kontrollorgan unter vergleichbaren Umständen anwenden würde.

Verlangt wird in jedem Fall ein:

  • systematisches;
  • nachvollziehbares;
  • der Aufgabe entsprechendes;
  • folgerichtiges methodisches Vorgehen.

“Audit Judgment Rule”

In letzter Zeit wird die Vermutung des pflichtgemässen Handelns der Organe entsprechend der sog. ‚Business Judgment Rule‘ auch für die Tätigkeit der Revisoren gefordert. Dies scheint insoweit gerechtfertigt als die RevisorIn heute keinesfalls nur Zahlen nachzurechnen sondern vielmehr  Ermessensentscheide der Führungsorgane zu hinterfragen und zu prüfen hat. Die RevisorIn soll die Vermutung des pflichtgemässen Handelns anrufen können, soweit sie korrekt vorgegangen ist, d.h. bei:

  • Nachweis der Unabhängigkeit
    • Fehlen von Interessenkonflikten
    • oder angemessener Umgang mit Interessenkonflikten
  • genügender Befähigung und amtlicher Zulassung
  • sorgfältiger Prüfung und Berichterstattung
    • nach angemessener Information
    • bei Einhaltung der anwendbaren Rechnungslegungsstandards
    • unter Anwendung anerkannter Prüfungsmethoden

Beispiele

Eine typische Sorgfaltspflichtverletzung, die einer Revisionsstelle im Konkurs der geprüften Gesellschaft oft vorgeworfen wird, ist die Unterlassung bzw. Hinauszögerung der Überschuldungsanzeige (sog. Konkursverschleppung).

Tatsächlich fällt es einer RS bei Untätigkeit des VR häufig schwer, die Bilanz der geprüften Gesellschaft beim Richter zu hinterlegen und damit – meist – das Ende der Gesellschaft zu besiegeln. Im Zentrum steht regelmässig die Frage, wann eine Überschuldung offensichtlich ist. Ist sie nämlich offensichtlich, muss die Revisionsstelle dem Verwaltungsrat eine Frist von 4-6 Wochen (u.U. auch kürzer) ansetzen und bei Untätigkeit des Verwaltungsrates den Richter selbst informieren.

Ein weiteres Zuwarten kann in der Regel nur dort gerechtfertigt sein, wo der überschuldeten Gesellschaft

  • Liquidität zur Verfügung gestellt wird
  • und der Verwaltungsrat gleichzeitig geeignete Sanierungsmassnahmen ergreift, um die Überschuldung innert absehbarer Zeit überwinden zu können. Diesfalls darf die RS bis zum Scheitern den entsprechenden Verhandlungen mit der Benachrichtigung des Richters zuwarten.

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