Die Bestellung des Schiedsgerichts ist Parteisache:
- Parteiabrede
- Anzahl der Schiedsrichter
- Schiedsrichter-Ernennungsverfahren
- Unterwerfung unter die Schiedsordnung einer Schiedsgerichtsorganisation
- Anzahl der Schiedsrichter
- Schiedsrichter-Ernennungsverfahren
- Delegation an Dritten
- Beauftragung, den Spruchkörper zu bezeichnen
- Ernennung durch das zuständige staatliche Gericht
Für den Fall, dass die Parteien eine unrealisierbare oder lückenhafte Schiedsabrede getroffen hat, bieten die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO 360 ff.) die Korrekturmittel.
Art. 360 ZPO
Anzahl der Mitglieder
1 Die Parteien können frei vereinbaren, aus wie vielen Mitgliedern das Schiedsgerichtbesteht. Haben sie nichts vereinbart, so besteht es aus drei Mitgliedern.
2 Haben die Parteien eine gerade Zahl vereinbart, so ist anzunehmen, dass eine zusätzliche Person als Präsidentin oder Präsident zu bestimmen ist.
Art. 361 ZPO
Ernennung durch die Parteien
1 Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt.
2 Bei Fehlen einer Vereinbarung ernennt jede Partei die gleiche Anzahl Mitglieder; diese wählen einstimmig eine Präsidentin oder einen Präsidenten.
3 Wird eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter der Stellung nach bezeichnet, so gilt als ernannt, wer diese Stellung bei Abgabe der Annahmeerklärung bekleidet.
4 In den Angelegenheiten aus Miete und Pacht von Wohnräumen können die Parteien einzig die Schlichtungsbehörde als Schiedsgericht einsetzen.
Art. 362 ZPO
Ernennung durch das staatliche Gericht
1 Sieht die Schiedsvereinbarung keine andere Stelle für die Ernennung vor oder ernennt diese die Mitglieder nicht innert angemessener Frist, so nimmt das nach
Artikel 356 Absatz 2 zuständige staatliche Gericht auf Antrag einer Partei die Ernennung vor, wenn:
a. die Parteien sich über die Ernennung der Einzelschiedsrichterin, des Einzelschiedsrichters, der Präsidentin oder des Präsidenten nicht einigen;
b. eine Partei die von ihr zu bezeichnenden Mitglieder nicht innert 30 Tagen seit Aufforderung ernennt; oder
c. die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter sich nicht innert 30 Tagen seit ihrer Ernennung über die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten einigen.
2 Im Falle einer Mehrparteienschiedssache kann das nach Artikel 356 Absatz 2 zuständige staatliche Gericht alle Mitglieder ernennen.
3 Wird ein staatliches Gericht mit der Ernennung betraut, so muss es die Ernennung vornehmen, es sei denn, eine summarische Prüfung ergebe, dass zwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung besteht.
Art. 179 IPRG
IV. Schiedsgericht
1. Bestellung
1 Die Schiedsrichter werden gemäss der Vereinbarung der Parteien ernannt, abberufen oder ersetzt.
2 Fehlt eine solche Vereinbarung, so kann der Richter am Sitz des Schiedsgerichts angerufen werden; er wendet sinngemäss die Bestimmungen der ZPO über die Ernennung, Abberufung oder Ersetzung der Mitglieder des Schiedsgerichts an.
3 Ist ein staatlicher Richter mit der Ernennung eines Schiedsrichters betraut, so muss er diesem Begehren stattgeben, es sei denn, eine summarische Prüfung ergebe, dass zwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung besteht.
Schranken der Parteiautonomie
Parteiautonomie hat ihre Grenzen in
- der Gleichberechtigung bei der Bestellung des Schiedsgerichts
- einem fairen Verfahren
- der Gewährleistung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsspruchs
Bei Missachtung dieser Grundsätze kann jede Partei den betreffenden Schiedsrichter bzw. den ganzen Spruchkörper ablehnen.
Art. 363 ZPO
Offenlegungspflicht
1 Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat das Vorliegen von Umständen unverzüglich offenzulegen, die berechtigte Zweifel an ihrer Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit wecken können.
2 Diese Pflicht bleibt während des ganzen Verfahrens bestehen.
Art. 367 ZPO
Ablehnung eines Mitgliedes
1 Ein Mitglied des Schiedsgerichts kann abgelehnt werden, wenn:
a. es nicht den von den Parteien vereinbarten Anforderungen entspricht;
b. ein Ablehnungsgrund vorliegt, der in der von den Parteien vereinbarten Verfahrensordnung vorgesehen ist; oder
c. berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit bestehen.
2 Eine Partei kann ein Mitglied, das sie ernannt hat oder an dessen Ernennung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, von denen sie erst nach der Ernennung Kenntnis erhalten hat. Der Ablehnungsgrund ist dem Schiedsgericht und der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen.
Art. 368 ZPO
Ablehnung des Schiedsgerichts
1 Eine Partei kann das Schiedsgericht ablehnen, wenn die andere Partei einen überwiegenden Einfluss auf die Ernennung der Mitglieder ausgeübt hat. Die Ablehnung ist dem Schiedsgericht und der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen.
2 Das neue Schiedsgericht wird im Verfahren nach den Artikeln 361 und 362 bestellt.
3 Die Parteien sind berechtigt, Mitglieder des abgelehnten Schiedsgerichts wiederum als Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter zu ernennen.
Abschluss der Konstituierung
Das Schiedsgericht gilt als bestellt, wenn
- alle Schiedsrichter das Amt angenommen haben (ZPO 364)
Die Annahme durch alle Schiedsrichter
- lässt den Schiedsrichtervertrag zustandekommen
- Vermittlung der Schiedsgewalt auf den oder die Schiedsrichter
- begründet Schiedsrichtervertrag zwischen Streitparteien und den annehmenden Schiedsrichtern.
Art. 364 ZPO
Annahme des Amtes
1 Die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter bestätigen die Annahme des Amtes.
2 Das Schiedsgericht ist erst konstituiert, wenn alle Mitglieder die Annahme des Amtes erklärt haben.