Bei der Schiedsrichter-Tätigkeit
- handelt es sich grundsätzlich um eine von der MWST ausgenommene Tätigkeit
- auch inländische Parteien schulden in diesem Fall keine MWST
- für den einzelnen Schiedsrichter bedeutet dies eine Vorsteuerkorrektur
- kann der Schiedsrichter zugunsten der MWST-Besteuerung optieren
- dadurch werden die Aufwendungen für inländische Parteien MWST-pflichtig
- für den einzelnen Schiedsrichter bedeutet dies
- bei inländischen Parteien die MWST-Ablieferung mit Vorsteuermöglichkeit
- bei ausländischen Parteien keine Vorsteuerkorrektur.
Eine Optierung pro MWST-Deklaration bedingt, dass das ganze Schiedsgericht, also alle Schiedsrichter, sich der Mehrwertsteuerpflicht unterstellen.