LAWINFO

Schiedsgericht

QR Code

Bestellung des Schiedsgerichts

Rechtsgebiet:
Schiedsgericht
Stichworte:
Schiedsgericht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Bestellung des Schiedsgerichts ist Parteisache:

  • Parteiabrede
    • Anzahl der Schiedsrichter
    • Schiedsrichter-Ernennungsverfahren
  • Unterwerfung unter die Schiedsordnung einer Schiedsgerichtsorganisation
    • Anzahl der Schiedsrichter
    • Schiedsrichter-Ernennungsverfahren
  • Delegation an Dritten
    • Beauftragung, den Spruchkörper zu bezeichnen
  • Ernennung durch das zuständige staatliche Gericht

Für den Fall, dass die Parteien eine unrealisierbare oder lückenhafte Schiedsabrede getroffen hat, bieten die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO 360 ff.) die Korrekturmittel.

Schranken der Parteiautonomie

Parteiautonomie hat ihre Grenzen in

  • der Gleichberechtigung bei der Bestellung des Schiedsgerichts
  • einem fairen Verfahren
  • der Gewährleistung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsspruchs

Bei Missachtung dieser Grundsätze kann jede Partei den betreffenden Schiedsrichter bzw. den ganzen Spruchkörper ablehnen.

Abschluss der Konstituierung

Das Schiedsgericht gilt als bestellt, wenn

  • alle Schiedsrichter das Amt angenommen haben (ZPO 364)

Die Annahme durch alle Schiedsrichter

  • lässt den Schiedsrichtervertrag zustandekommen
    • Vermittlung der Schiedsgewalt auf den oder die Schiedsrichter
  • begründet Schiedsrichtervertrag zwischen Streitparteien und den annehmenden Schiedsrichtern.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.