- Ausschluss der Öffentlichkeit (geheim)
- nur eine Instanz / rasche Verfahrensdauer / Kostengünstigkeit
- Möglichkeit der Vorausbestimmung
- des Sitzes des Schiedsgerichts (zB neutrale und schiedsfreundliche Schweiz)
- der Richterzahl (zB Einzelschiedsrichter)
- des anwendbaren materiellen Rechts
- der Verfahrenssprache.
- Rasche, beinahe weltweite Vollstreckbarkeit dank New Yorker Uebereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 (SR 0.277.12), dem 142 Staaten beigetreten sind.
Drei von vier Unternehmen setzen bei grenzüberschreitenden Rechtsgeschäften auf Schiedsgerichte.