Es knüpfen am Sitz des Schiedsgerichts an:
- die massgebenden Rechtsgrundlagen
- ZPO 353 Abs. 1
- IPRG 176 Abs. 1
- das Ergehen des Schiedsspruchs
- die örtliche Zuständigkeit des für die Mitwirkungshandlungen anzurufenden staatlichen Gerichts
Die Verfahrensverhandlungen knüpfen dagegen nicht am Sitz an (ZPO 355 Abs. 4).
Bestimmung
Sitzbestimmung obliegt grundsätzlich den Parteien, durch Festlegung
- mittels Parteiabrede
- Schiedsklausel
- Schiedsvertrag
- der Schiedsorganisation.
Fehlen einer ursprünglichen Parteiabrede
Wenn die Parteien eine Sitzvereinbarung nicht getroffen haben und das Schiedsgericht ausserstande ist, seinen Sitz zu bestimmen, ist für die Sitzbestimmung folgendes festzustellen:
- Binnenschiedsgerichtsbarkeit
- Sitz am Ort, wo nach den Gerichtsstandsbestimmungen der ZPO der Streitgegenstand ohne Schiedsverfahren anhängig zu machen ist (ZPO 355 Abs. 2 iVm. ZPO 9 ff.)
- Wenn mehrere Gerichte zuständig sind, der Sitz am Ort des erstangerufenen Gerichtes (ZPO 355 Abs. 3 iVm ZPO 9ff.)
- Internationale Schiedsgerichtsbarkeit
- Lehrmeinung kontrovers, ob
- analog nach den Regeln für die Binnenschiedsgerichtsbarkeit (ZPO 355 Abs. 2 und 3) Sitz zu bestimmen ist
- das IPRG in Lückenfüllung um eine örtliche Zuständigkeit ergänzt werden soll.
- Lehrmeinung kontrovers, ob
Art. 355 ZPO
Sitz des Schiedsgerichtes
1 Der Sitz des Schiedsgerichtes wird von den Parteien oder von der durch sie beauftragten Stelle bestimmt. Erfolgt keine Sitzbestimmung, so bestimmt das Schiedsgericht seinen Sitz selbst.
2 Bestimmen weder die Parteien noch die von ihnen beauftragte Stelle noch das Schiedsgericht den Sitz, so ist dieser am Ort des staatlichen Gerichtes, das bei Fehlen einer Schiedsvereinbarung zur Beurteilung der Sache zuständig wäre.
3 Sind mehrere staatliche Gerichte zuständig, so hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort des staatlichen Gerichtes, das als erstes in Anwendung von Artikel 356 angerufen wird.
4 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht auch an jedem andern Ort verhandeln, Beweise abnehmen und beraten.
Art. 356 ZPO
Zuständige staatliche Gerichte
1 Der Kanton, in dem sich der Sitz des Schiedsgerichts befindet, bezeichnet ein oberes Gericht, das zuständig ist für:
a. Beschwerden und Revisionsgesuche;
b. die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung und die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit.
2 Ein vom Sitzkanton bezeichnetes anderes oder anders zusammengesetztes Gericht ist als einzige Instanz zuständig für:
a. die Ernennung, Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter;
b. die Verlängerung der Amtsdauer des Schiedsgerichts;
c. die Unterstützung des Schiedsgerichts bei den Verfahrenshandlungen.