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Schiedsgericht

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Sitz des Schiedsgerichts

Rechtsgebiet:
Schiedsgericht
Stichworte:
Schiedsgericht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Es knüpfen am Sitz des Schiedsgerichts an:

  • die massgebenden Rechtsgrundlagen
    • ZPO 353 Abs. 1
    • IPRG 176 Abs. 1
  • das Ergehen des Schiedsspruchs
  • die örtliche Zuständigkeit des für die Mitwirkungshandlungen anzurufenden staatlichen Gerichts

Die Verfahrensverhandlungen knüpfen dagegen nicht am Sitz an (ZPO 355 Abs. 4).

Bestimmung

Sitzbestimmung obliegt grundsätzlich den Parteien, durch Festlegung

  • mittels Parteiabrede
    • Schiedsklausel
    • Schiedsvertrag
  • der Schiedsorganisation.

Fehlen einer ursprünglichen Parteiabrede

Wenn die Parteien eine Sitzvereinbarung nicht getroffen haben und das Schiedsgericht ausserstande ist, seinen Sitz zu bestimmen, ist für die Sitzbestimmung folgendes festzustellen:

  • Binnenschiedsgerichtsbarkeit
    • Sitz am Ort, wo nach den Gerichtsstandsbestimmungen der ZPO der Streitgegenstand ohne Schiedsverfahren anhängig zu machen ist (ZPO 355 Abs. 2 iVm. ZPO 9 ff.)
    • Wenn mehrere Gerichte zuständig sind, der Sitz am Ort des erstangerufenen Gerichtes (ZPO 355 Abs. 3 iVm ZPO 9ff.)
  • Internationale Schiedsgerichtsbarkeit
    • Lehrmeinung kontrovers, ob
      • analog nach den Regeln für die Binnenschiedsgerichtsbarkeit (ZPO 355 Abs. 2 und 3) Sitz zu bestimmen ist
      • das IPRG in Lückenfüllung um eine örtliche Zuständigkeit ergänzt werden soll.

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