Jede Partei hat das Recht, ein Mitglied des Schiedsgerichts wegen Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit abzulehnen. Die einzelnen Optionen sind:
Ablehnung
Rechtsgrundlagen:
- Nationale Schiedsgerichte: ZPO 367 ff.
- Internationale Schiedsgerichte: IPRG 180
Anspruch auf Unabhängigkeit und Unparteilichkeit muss gleich hoch sein wie bei staatlichen Gerichten.
Ablehnungsgründe sind:
- Schiedsrichter genügt vereinbarten Anforderungen nicht
- Schiedsrichter erfüllt Ablehnungsgrund gemäss der von den Parteien vereinbarten Parteiordnung
- Schiedsrichter gibt Anlass zu Unabhängigkeits-Zweifeln
- Schiedsrichter, der in einem anderen Verfahren für oder gegen eine Partei kurz vor oder während des Schiedsverfahrens tätig ist
- Schiedsrichter, der einseitig mit einer Partei verhandelt.
Ausnahmen:
- Ablehnende Partei kannte den Ablehnungsgrund vor der Bestellung und mitwirkte trotzdem bei der Schiedsrichter-Ernennung mit (vgl. ZPO 367 Abs. 2; IPRG 180 Abs. 2)
ZPO 367 Abs. 2
2 Eine Partei kann ein Mitglied, das sie ernannt hat oder an dessen Ernennung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, von denen sie erst nach der Ernennung Kenntnis erhalten hat. Der Ablehnungsgrund ist dem Schiedsgericht und der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen.
Art. 180 IPRG
2. Ablehnung eines Schiedsrichters
1 Ein Schiedsrichter kann abgelehnt werden:
a. wenn er nicht den von den Parteien vereinbarten Anforderungen entspricht;
b. wenn ein in der von den Parteien vereinbarten Verfahrensordnung enthaltener Ablehnungsgrund vorliegt, oder
c. wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an seiner Unabhängigkeit geben.
2 Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie ernannt hat oder an dessen Ernennung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, von denen sie erst nach dessen Ernennung Kenntnis erhalten hat. Vom Ablehnungsgrund ist dem Schiedsgericht sowie der anderen Partei unverzüglich Mitteilung zu machen.
3 Soweit die Parteien das Ablehnungsverfahren nicht geregelt haben, entscheidet im Bestreitungsfalle der Richter am Sitz des Schiedsgerichts endgültig.
Abberufung
Rechtsgrundlagen:
Nationale Schiedsgerichte: ZPO 370
- Internationale Schiedsgerichte: IPRG —; Anwendung der ZPO-Normen per analogia
Abberufungsverfahren:
- Abberufung eines Schiedsrichters durch Parteiabrede
- Absetzung eines säumigen oder unsorgfältigen Schiedsrichters auf Parteiantrag
- Anrufung der Nominationsstelle
- Keine Abberufungsinstanz: Anrufung des staatlichen Gerichts
Art. 370 ZPO
Abberufung
1 Jedes Mitglied des Schiedsgerichts kann durch schriftliche Vereinbarung der Parteien abberufen werden.
2 Ist ein Mitglied des Schiedsgerichts ausser Stande, seine Aufgabe innert nützlicher Frist oder mit der gehörigen Sorgfalt zu erfüllen, so kann auf Antrag einer Partei die von den Parteien bezeichnete Stelle oder, wenn keine solche bezeichnet wurde, das nach Artikel 356 Absatz 2 zuständige staatliche Gericht dieses Mitglied absetzen.
3 Für die Anfechtung eines solchen Entscheides gilt Artikel 369 Absatz 5.
Ersetzung
Rechtsgrundlagen:
- Nationale Schiedsgerichte: ZPO 368, Abs. 2 und 3; ZPO 371; ZPO 361; ZPO 367 und ZPO 368
- Internationale Schiedsgerichte: IPRG 180 Abs. 1 lit. c
Ersetzungsverfahren:
- Ersatz aller Mitglieder des Schiedsgerichts
- Wahlwiederholung nach den normalen Ernennungsregeln
- Ausnahme: Einzelne früher berufene (unabhängige) Schiedsrichter dürfen wieder gewählt werden
- Ersatzwahl eines einzelnen Schiedsrichters
- Wahlwiederholung nach den normalen Ernennungsregeln
- Ersetzung nach Mitwirkung in Verfahrensverhandlungen
- Entscheid der Streitparteien (Parteiautonomie)
- Nichteinigung der Streitparteien betreffend Ersatzwahl eines Schiedsrichters
- Anrufung der Schiedsorganisation
- Anrufung des staatlichen Gerichts
Verfahrenswiederholungen:
- Entscheid liegt beim neu konstituierten Schiedsgericht
Art. 371 ZPO
Ersetzung eines Mitglieds des Schiedsgerichts
1 Ist ein Mitglied des Schiedsgerichts zu ersetzen, so gilt das gleiche Verfahren wie für seine Ernennung, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder vereinbaren.
2 Kann es nicht auf diese Weise ersetzt werden, so wird das neue Mitglied durch das nach Artikel 356 Absatz 2 zuständige staatliche Gericht ernannt, es sei denn, die Schiedsvereinbarung schliesse diese Möglichkeit aus oder falle nach Ausscheiden eines Mitglieds des Schiedsgerichts dahin.
3 Können sich die Parteien nicht darüber einigen, welche Prozesshandlungen, an denen das ersetzte Mitglied mitgewirkt hat, zu wiederholen sind, so entscheidet das neu konstituierte Schiedsgericht.
4 Während der Dauer des Ersetzungsverfahrens steht die Frist, innert der das Schiedsgericht seinen Schiedsspruch zu fällen hat, nicht still.
Art. 180 IPRG
2. Ablehnung eines Schiedsrichters
1 Ein Schiedsrichter kann abgelehnt werden:
a. wenn er nicht den von den Parteien vereinbarten Anforderungen entspricht;
b. wenn ein in der von den Parteien vereinbarten Verfahrensordnung enthaltener Ablehnungsgrund vorliegt, oder
c. wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an seiner Unabhängigkeit geben.
2 Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie ernannt hat oder an dessen Ernennung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, von denen sie erst nach dessen Ernennung Kenntnis erhalten hat. Vom Ablehnungsgrund ist dem Schiedsgericht sowie der anderen Partei unverzüglich Mitteilung zu machen.
3 Soweit die Parteien das Ablehnungsverfahren nicht geregelt haben, entscheidet im Bestreitungsfalle der Richter am Sitz des Schiedsgerichts endgültig.