Rechtsvorschlag
Rechtsvorschlag = Einspruch des Schuldners gegen den Zahlungsbefehl des Gläubigers.
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Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (SchKG 33 Abs. 4)
Rechtsvorschlag-Fristwiederherstellung : = nur der unverschuldet vom Rechtsvorschlag abgehaltene Schuldner hat Anspruch an Fristwiederherstellung; die Betreibungsaufhebung oder –einstellung steht auch jenen Schuldnern zur Verfügung, die einen Verfahrensstopp schuldhaft versäumt haben.
Art. 33 SchKG, Abs. 4
3. Änderung und Wiederherstellung
4 Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.
Feststellungsklage (SchKG 85a)
Feststellungsklage = Der Schuldner kann mit der Feststellungsklage alternativ zur Betreibungsaufhebung das Nichtbestehen einer Schuld feststellen lassen.
Klageart |
Verfahren |
Beweismittel |
Wirkungen |
Betreibungsaufhebung (SchKG 85) |
summarisches | Urkundenbeweis | betreibungsrechtliche |
Feststellungsklage (SchKG 85a) |
beschleunigtes | Keine Beweismittel- beschränkung |
materiellrechtliche + betreibungsrechtliche |
Art. 85a SchKG
2. Im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren
1 Der Betriebene kann jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist.
2 Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein:
1. in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung;
2. in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.
3 Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.
Rückforderungsklage (SchKG 86)
Rückforderungsklage = Mittel für die Rückforderung einer zu Unrecht getilgten Betreibungsforderung beim Gläubiger.
Klageart |
Verfahren |
Zeitpunkt |
Auswirkung |
Betreibungsaufhebung (SchKG 85) |
summarisches | während der Betreibung bis zur Verteilung |
präventiv |
Rückforderungsklage (SchKG 86) |
ordentliches | nach Abschluss der Betreibung | reaktiv |
Art. 86 SchKG
F. Rückforderungsklage
1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.
2 Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3 In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR) ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.
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Betreibungsaufhebung
Betreibungsaufhebung = Richterlich gestopptes Betreibungsverfahren wegen zuvor erfolgter Schuldentilgung.
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Betreibungseinstellung
Betreibungseinstellung = Richterlich gestopptes Betreibungsverfahren wegen zuvor gewährter Stundung.
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Beschwerde
Beschwerde = Korrekturinstitut für eine einheitliche und richtige Anwendung des Betreibungs- oder Konkursrechts.
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