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SchKG-Feststellungsklage

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Begriffe und Abgrenzungen

Rechtsgebiet:
SchKG-Feststellungsklage
Stichworte:
SchKG-Feststellungsklage
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Rechtsvorschlag

Rechtsvorschlag = Einspruch des Schuldners gegen den Zahlungsbefehl des Gläubigers.

» Weitere Informationen zum Rechtsvorschlag

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (SchKG 33 Abs. 4)

Rechtsvorschlag-Fristwiederherstellung : = nur der unverschuldet vom Rechtsvorschlag abgehaltene Schuldner hat Anspruch an Fristwiederherstellung; die Betreibungsaufhebung oder –einstellung steht auch jenen Schuldnern zur Verfügung, die einen Verfahrensstopp schuldhaft versäumt haben.

Feststellungsklage (SchKG 85a)

Feststellungsklage = Der Schuldner kann mit der Feststellungsklage alternativ zur Betreibungsaufhebung das Nichtbestehen einer Schuld feststellen lassen.

Klageart

Verfahren

Beweismittel

Wirkungen

Betreibungsaufhebung
(SchKG 85)
summarisches Urkundenbeweis betreibungsrechtliche
Feststellungsklage
(SchKG 85a)
beschleunigtes Keine Beweismittel-
beschränkung
materiellrechtliche +
betreibungsrechtliche

Rückforderungsklage (SchKG 86)

Rückforderungsklage = Mittel für die Rückforderung einer zu Unrecht getilgten Betreibungsforderung beim Gläubiger.

Klageart

Verfahren

Zeitpunkt

Auswirkung

Betreibungsaufhebung
(SchKG 85)
summarisches während der Betreibung bis zur
Verteilung
präventiv
Rückforderungsklage
(SchKG 86)
ordentliches nach Abschluss der Betreibung reaktiv

» Weitere Informationen zur Rückforderungsklage

Betreibungsaufhebung

Betreibungsaufhebung = Richterlich gestopptes Betreibungsverfahren wegen zuvor erfolgter Schuldentilgung.

» Weitere Informationen zur Betreibungsaufhebung

Betreibungseinstellung

Betreibungseinstellung = Richterlich gestopptes Betreibungsverfahren wegen zuvor gewährter Stundung.

» Weitere Informationen zur Betreibungseinstellung

Beschwerde

Beschwerde = Korrekturinstitut für eine einheitliche und richtige Anwendung des Betreibungs- oder Konkursrechts.

» Weitere Informationen zur SchKG-Beschwerde

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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