Mit dem Rechtsvorschlag des Schuldners wird eine Betreibung einstweilen zum Stillstand gebracht. Um die Betreibung nach dem Rechtsvorschlag fortsetzen zu können, muss der Gläubiger aktiv werden.
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Rechtsöffnung
Mit dem Rechtsvorschlag bestreitet der Schuldner die Forderung und bringt das Vollstreckungsverfahren zum Stillstand. Zur Beseitigung des Rechtsvorschlages des Schuldners kann der Gläubiger die Rechtsöffnung beim Gericht verlangen.
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