Die Anbieter von Schneeballsystemen, die den Vertrieb über Arbeitnehmer organisieren, verlangen von diesen oft die käufliche Übernahme der zu vertreibenden Waren. Dies hat der Gesetzgeber in OR 323b Abs.3 verboten. Der genannte Tatbestand wir auch als «Truckverbot» bezeichnet.
Truckverbot
Allgemeines
Der Arbeitnehmer soll über seinen Lohn frei verfügen können.
Die bei Schneeballsystemen mit Arbeitnehmern anzutreffenden Vereinbarungen, wonach der Arbeitnehmer in Anrechnung an seinen Lohn die von ihm im Namen und auf Rechnung des Arbeitgebers weiterzuverkaufenden Waren übernehmen soll, sind nichtig (vgl. OR 323b Abs. 3).
Für die Beurteilung von Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit solcher Warenabnahme-Vereinbarungen kommt es immer auf die Ausgestaltung des konkreten Einzelfalles an.
Unzulässige Geschäfte
Der Arbeitgeber darf mit dem Arbeitnehmer Vereinbarungen der folgenden Art nicht schliessen:
- Warenlieferung erfüllungshalber (zahlungshalber)
- Warenentgegennahme mit Abrechnung der Verkaufserlöse
- Warenlieferung erfüllungsstatt
- Ware tritt anstelle des Geldes (ohne Abrechnung)
- Im Voraus geschlossene Verpflichtung, Waren zu übernehmen
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