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Schuldübernahme

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Einleitung zur Schuldübernahme

Rechtsgebiet:
Schuldübernahme
Stichworte:
Schuldübernahme
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Normalfall: Gleicher Schuldner von Anfang bis Ende

Im Normalfall bleiben in einem Forderungsverhältnis Gläubiger und Schuldner von Beginn bis zur Beendigung durch Tilgung dieselben Personen. – Mithin stellt ein Wechsel der Person des Schuldners ein Ausnahmefall dar.

Ausnahme: Schuldnerwechsel

In verschiedenen Sachverhalts-Situationen (Erscheinungsformen) sind Schuldnerwechsel anzutreffen:

  • Schuldübernehmer tritt an die Stelle des bisherigen Schuldners, kraft Rechtsgeschäft
  • Vermögensübergang von einem auf einen andern Rechtsträger (Universalsukzession)
  • Übernahme eines Vermögens oder Geschäfts (OR 181)
  • Parteiwechsel (zB Vertragsübertragung)

Schuldübernahme = Schuldnerwechsel

Die Schuldübernahme bewirkt einen Schuldnerwechsel:

  • An die Stelle des ursprünglichen Schuldners tritt ein Anderer.

Im Gegensatz zur Abtretung mit Gläubigerwechsel, wo es dem Schuldner gleichgültig sein kann, an wen er verzinst und bezahlt, ist es bei der Schuldübernahme mit Schuldnerwechsel völlig anders:

  • Die Interessen des Gläubigers werden durch die Person des Schuldners und dessen Bonität massgeblich beeinflusst, je nach dem ist die Forderung werthaltiger oder nicht.

Schuldübernahme-Prozedere

Die Schuldübernahme gliedert sich in zwei wesentliche Teile:

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