In der Praxis sind zwei Grundarten von Schuldübernahmen anzutreffen:
vertragliche Schuldübernahme (einer einzelnen Schuld!)
- INTERNE SCHULDÜBERNAHME (OR 175)
- EXTERNE SCHULDÜBERNAHME (OR 176)
- Voraussetzungen
Schuldnerwechsel ohne Schuldübernahmevertrag
- Universalsukzession
- = sog. Schuldübergang
- Anwendungsfälle
- Erbgang
- Fusion
- Spaltung
- Vermögensübergang
- = partielle Universalsukzession
- Vermögensübertragung
- usw.
- Vertragsübernahme (Parteiwechsel)
- = Auswechslung der Vertragspartei, indem die neue Partei an die Stelle der alten in das ganze Vertragsverhältnis mit seinen Forderungen, Schulden und weiteren Bestandteilen eintritt
- Anwendungsfälle
- von Gesetzes wegen
- Übergang der Arbeitsverhältnisse bei Betriebsübernahme (OR 333)
- Mieterwechsel (OR 263 Abs. 3)
- Pächterwechsel (OR 292)
- Versicherungs-Übergang bei Handänderung (VVG 54)
- kraft Vertrages
- Geschäftsübernahme
- Eintritt des Immobilienkäufers als neuer Vermieter der betreffenden Liegenschaftenmietverträge
- von Gesetzes wegen
- Abgrenzung zum Vertragsbeitritt
- Die Vertragsübernahme darf nicht mit der Figur des Vertragsbeitritts verwechselt werden: Beim Vertragsbeitritt tritt ein Dritter als weitere Partei auf der einen Parteiseite des bestehenden Rechtsverhältnisses hinzu, mit der Wirkung
- als Solidarschuldner und
- als Gesamtberechtigter,
- je nach Abrede, partiell, solidarisch oder gesamthänderisch
- Die Vertragsübernahme darf nicht mit der Figur des Vertragsbeitritts verwechselt werden: Beim Vertragsbeitritt tritt ein Dritter als weitere Partei auf der einen Parteiseite des bestehenden Rechtsverhältnisses hinzu, mit der Wirkung
- Übergang durch Gerichtsurteil
Weiterführende Informationen
- Kredite/Darlehen | kredite-darlehen.ch
- Grundpfandverschreibung
- Hypothekarkreditforderungen
- Hypothekardarlehen und Geschäftskredite | immobilien-finanzieren.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.