In der Praxis sind zwei Grundarten von Schuldübernahmen anzutreffen:
vertragliche Schuldübernahme (einer einzelnen Schuld!)
- INTERNE SCHULDÜBERNAHME (OR 175)
- EXTERNE SCHULDÜBERNAHME (OR 176)
- Voraussetzungen
Schuldnerwechsel ohne Schuldübernahmevertrag
- Universalsukzession
- = sog. Schuldübergang
- Anwendungsfälle
- Erbgang
- Fusion
- Spaltung
- Vermögensübergang
- = partielle Universalsukzession
- Vermögensübertragung
- usw.
- Vertragsübernahme (Parteiwechsel)
- = Auswechslung der Vertragspartei, indem die neue Partei an die Stelle der alten in das ganze Vertragsverhältnis mit seinen Forderungen, Schulden und weiteren Bestandteilen eintritt
- Anwendungsfälle
- von Gesetzes wegen
- Übergang der Arbeitsverhältnisse bei Betriebsübernahme (OR 333)
- Mieterwechsel (OR 263 Abs. 3)
- Pächterwechsel (OR 292)
- Versicherungs-Übergang bei Handänderung (VVG 54)
- kraft Vertrages
- Geschäftsübernahme
- Eintritt des Immobilienkäufers als neuer Vermieter der betreffenden Liegenschaftenmietverträge
- von Gesetzes wegen
- Abgrenzung zum Vertragsbeitritt
- Die Vertragsübernahme darf nicht mit der Figur des Vertragsbeitritts verwechselt werden: Beim Vertragsbeitritt tritt ein Dritter als weitere Partei auf der einen Parteiseite des bestehenden Rechtsverhältnisses hinzu, mit der Wirkung
- als Solidarschuldner und
- als Gesamtberechtigter,
- je nach Abrede, partiell, solidarisch oder gesamthänderisch
- Die Vertragsübernahme darf nicht mit der Figur des Vertragsbeitritts verwechselt werden: Beim Vertragsbeitritt tritt ein Dritter als weitere Partei auf der einen Parteiseite des bestehenden Rechtsverhältnisses hinzu, mit der Wirkung
- Übergang durch Gerichtsurteil
Weiterführende Informationen
- Kredite/Darlehen | kredite-darlehen.ch
- Grundpfandverschreibung
- Hypothekarkreditforderungen
- Hypothekardarlehen und Geschäftskredite | immobilien-finanzieren.ch