Bei Anleihensobligationen (vgl. OR 1156 ff.) kann der Anleihensvertreter (vgl. OR 1158) ermächtigt und verpflichtet sein, unter bestimmten Voraussetzungen unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen einem Schuldnerwechsel zuzustimmen.
Die Folge davon ist eine Verpflichtung der Gläubiger (Obligationäre), mit dem neuen Schuldner einen Schuldübernahmevertrag abzuschliessen.
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