Die Vereinbarung zwischen Neuschuldner und Gläubiger untersteht dem von den Parteien gewählten Recht (IPRG 116 I). Ohne Rechtswahl ist das Recht des Staats des engsten Zusammenhangs anwendbar, wobei der engste Zusammenhang mit dem Wohnsitzstaat der Partei vermutet wird, welche die charakteristische Leistung erbringt (IPRG 117). Charakteristisch ist die Leistung des Übernehmers. Damit ist das Recht des Wohnsitzstaates des Übernehmers anwendbar.
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