Grundlagen
Art. 108 KAG: Rechenschaftsablage
1 Für die Rechenschaftsablage der Gesellschaft und die Bewertung des Vermögens gelten die Artikel 88 ff. sinngemäss.
2 International anerkannte Standards sind zu berücksichtigen.
Art. 81 KKV: Gesamtbeschränkungen
(Art. 57 KAG)
1 Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den Artikeln 78–80 desselben Emittenten dürfen insgesamt 20 Prozent des Fondsvermögens nicht übersteigen.
2 Anlagen und Geldmarktinstrumente gemäss Artikel 78 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20 Prozent des Fondsvermögens nicht übersteigen.
3 Die Beschränkungen nach den Artikeln 78–80 und 83 Absatz 1 dürfen nicht kumuliert werden.
4 Bei Umbrella-Fonds gelten diese Beschränkungen für jedes Teilvermögen einzeln.
5 Gesellschaften, die aufgrund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als einziger Emittent.
Bewertungsregeln
Es gelangen die Bewertungsregeln für die offenen kollektiven Kapitalanlagen sinngemäss zur Anwendung.
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.