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SICAF: Investmentgesellschaft mit festem Kapital

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Depot- und Zahlstelle

Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundlage

Der Gesetzgeber hat für die SICAF keine Depotbank vorgeschrieben.

Für die SICAF ist dagege eine Depot- und Zahlstelle vorgesehen [vgl. KAG 114]:

Voraussetzungen

  • kein Bewilligungs-Erfordernis nach KAG 13 Abs. 2
  • keine Kontrollfunktion (im Gegensatz zur Depotbank)

Funktionen

  • Zeichnungen
  • Zahlungsverkehr-Abwicklung
  • Ausschüttungen
  • ev. Übertragung weiterer Aufgaben, kraft Vereinbarung.

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