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SICAF: Investmentgesellschaft mit festem Kapital

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GRÜNDUNG

Rechtsgebiet:
SICAF: Investmentgesellschaft mit festem Kapital
Stichworte:
Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, SICAV
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gründungsakt

Grundlagen:

Das KAG enthält zur Entstehung einer SICAF keine Regeln. Gestützt auf die Verweisungsnorm von KAG 112 sind die Bestimmungen des OR zur Gründung der Aktiengesellschaft anwendbar.

Firma

Grundlage:

Die Firma (Name) der SICAF hat sich wie folgt zusammenzusetzen:

  • Familien- oder Fantasie-Name [vgl. KAG 111 Abs. 1]
  • Bezeichnung der Rechtsform („AG“) oder die Abkürzung „SICAF“ [vgl. KAG 111 Abs. 2 und OR 947 ff.]

Zweck

Grundlagen:

Der Zweck der SICAF ist vom Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber eng umgrenzt worden:

  • Positiv
    • ausschliesslich kollektive Kapitalanlage durch Erzielung von Erträgen und / oder Kapitalgewinnen, wobei sie keine unternehmerische Tätigkeit im eigentliche Sinne verfolgt
  • Negativ
    • Keine Dienstleistungen im Sinne von KAG 29 für Dritte!

Die SICAF darf Anlageentscheide und Teilaufgaben delegieren, sofern und soweit dies im Interesse einer sachgerechten Vermögensverwaltung liegt [vgl. KKV 122 Abs. 2].

Weiterführende Informationen

» Zweck der Aktiengesellschaft

Bewilligungspflicht

Grundlage:

Die SICAF ist bewilligungspflichtig; ein entsprechendes Gesuch ist an die FINMA zu stellen.

Die Bewilligung für eine SICAF setzt bezüglich Verwaltung und Geschäftsführung voraus:

  • Guter Ruf der verantwortlichen Personen
  • Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung
  • Ausweis der erforderlichen Qualifikationen

Handelsregistereintragung

Grundlage:

„Die Anmeldung der einzutragenden Tatsachen oder ihre Änderung sind nach den gesellschafts- und handelsregisterrechtlichen Regeln zur Eintragung ins HR anzumelden.»

Weiterführende Informationen

» AG- Gründung: Handelsregistereintragung

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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