Einleitung
Die Garantie (Personalsicherheit) charakterisiert sich durch folgende Punkte
Weiterführende Informationen
Begriff
Beim Garantievertrag verspricht der Promittent (Garantieschuldner, Garant) dem Promissar (Gläubiger, Begünstigter), diesem Schadenersatz zu leisten, falls die Leistung eines Dritten, bzw. ein bestimmtes oder bestimmbares Verhalten eines Dritten, ausbleibt.
Gesetzliche Grundlage
- OR 111
Abgrenzung von Bürgschaft und Schuldbeitritt
Siehe Bürgschaft «Abgrenzung von Bürgschaft, Garantie und Schuldmitübernahme»
Form
Die Garantie kann formfrei begründet werden. Es gelten die allgemeinen Vertragsregeln, auch jene für eine allfällige Schriftformabrede.
Haftungsumfang
Bei der Garantie gibt es eine ausdrückliche Haftungsbegrenzung. Mangels vertraglicher Vereinbarung haftet der Garant für das volle Erfüllungsinteresse des Gläubigers.
Belangbarkeit
Der Gläubiger kann den Garanten, andere Vereinbarung vorbehalten, erst bei Verzug des Hauptschuldners in Anspruch nehmen.
Bei einer vom Bestande der Drittschuld unabhängigen Garantie kann, andere Abrede vorbehalten, der Garant erst im Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, auf den die Leistung des Dritten nach Meinung von Gläubiger und Garanten erbracht werden sollen.
Pflichten des Gläubigers
Besondere Gläubigerpflichten gibt es nicht. Es gelten die allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechtes wie Schadensminderungspflicht.
Einreden des Garanten
Der Garant kann gegenüber dem Gläubiger nur Einreden, die ihm aus seinem persönlichen Verhältnis zu diesem zustehen, vorbringen. Andere Vereinbarungen vorbehalten, darf sich der Garant auf Nachlassstundung, Erlass und Verrechnung der Hauptschuld sowie Verzicht berufen, da dem Gläubiger in diesen Fällen kein Schaden entstanden ist.
Rückgriff des Garanten
Dem Garanten steht kein gesetzliches Rückgriffsrecht gegen den Dritten zu.
Beendigung der Garantie
Garantien sind meistens befristet. Mit Eintritt des festgelegten Zeitpunktes fällt in der Regel die Garantie dahin, ausser sie enthielte einen Verlängerungsvorbehalt. Ohne Vereinbarung eines Beendigungszeitpunktes gelten die ordentlichen Verjährungsregeln.