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Sicherheiten / Sicherungsmittel

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Haftgeld

Rechtsgebiet:
Sicherheiten / Sicherungsmittel
Stichworte:
Sicherheiten, Sicherungsmittel
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Das Haftgeld wird durch folgende Punkte charakterisiert:

Begriff

  • Kurzdefinition
    • Vorweggenommene Konventionalstrafe
  • Langdefinition
    • Leistung einer Geldsumme (Handgeld) mit der Abrede, dass der Gläubiger das Handgeld im Falle der Nichterfüllung der Vertragsschuld behalten darf; Haftgeld ist aber keine Vertragserfüllung
  • Synonyme
    • Angeld
    • Draufgeld

Gesetzliche Grundlage

    • OR 158 Abs. 1 und 2

Abgrenzungen

  • Reugeld
    • =   Entschädigung bei Ausübung des verabredeten Rücktrittsrechts
    • Reugeld
  • Konventionalstrafe
    • =   fest versprochene Geldsumme für den Fall der Nicht- oder nicht richtigen Erfüllung durch den Verpflichteten
    • Konventionalstrafe

Rechtsnatur

    • Zweiseitige Abrede

Ziele

  • Sicherung des künftigen Vertragsabschlusses
  • Bekräftigung des Vertragsabschlusses
  • Zusatzzahlung bei richtiger Erfüllung des Schuldners

Motive

  • Erweiterte Leistungspflicht

Bedeutung

  • Heute gering

Gesetzliche Vermutungen und Folgen

  • Vermutung 1
    • Vermutung, bei Vertragsschluss geleistete Zahlung (Handgeld) sei nicht Reu-, sondern Haftgeld (OR 158 Abs. 1)
  • Vermutung 2
    • Vermutung, Gläubiger müsse sich – andere Abrede oder Übung vorbehalten – weder an die Verpflichtung (Erfüllungs- oder Schadenersatzanspruch) anrechnen lassen
  • Folgen
    • Das Haftgeld gilt vermutungsweise nicht als Angeld, sondern als Draufgeld (vgl. OR 158 Abs. 2)
    • Bei Nichterfüllung entsteht eine Kumulation

Inhalt

    • Abrede (Klausel) im Kaufvertrag, wonach der Erwerber ein Haftgeld zu bezahlen habe
    • Ein Haftgeld beinhaltet eine Erweiterung der Leistungspflicht des Erwerbers (Schuldners)

Form

  • Formfreiheit
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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