Einleitung
Das Haftgeld wird durch folgende Punkte charakterisiert:
Weiterführende Informationen
Begriff
- Kurzdefinition
- Vorweggenommene Konventionalstrafe
- Langdefinition
- Leistung einer Geldsumme (Handgeld) mit der Abrede, dass der Gläubiger das Handgeld im Falle der Nichterfüllung der Vertragsschuld behalten darf; Haftgeld ist aber keine Vertragserfüllung
- Synonyme
- Angeld
- Draufgeld
Gesetzliche Grundlage
- OR 158 Abs. 1 und 2
Abgrenzungen
- Reugeld
- = Entschädigung bei Ausübung des verabredeten Rücktrittsrechts
- Reugeld
- Konventionalstrafe
- = fest versprochene Geldsumme für den Fall der Nicht- oder nicht richtigen Erfüllung durch den Verpflichteten
- Konventionalstrafe
Rechtsnatur
- Zweiseitige Abrede
Ziele
- Sicherung des künftigen Vertragsabschlusses
- Bekräftigung des Vertragsabschlusses
- Zusatzzahlung bei richtiger Erfüllung des Schuldners
Motive
- Erweiterte Leistungspflicht
Bedeutung
- Heute gering
Gesetzliche Vermutungen und Folgen
- Vermutung 1
- Vermutung, bei Vertragsschluss geleistete Zahlung (Handgeld) sei nicht Reu-, sondern Haftgeld (OR 158 Abs. 1)
- Vermutung 2
- Vermutung, Gläubiger müsse sich – andere Abrede oder Übung vorbehalten – weder an die Verpflichtung (Erfüllungs- oder Schadenersatzanspruch) anrechnen lassen
- Folgen
- Das Haftgeld gilt vermutungsweise nicht als Angeld, sondern als Draufgeld (vgl. OR 158 Abs. 2)
- Bei Nichterfüllung entsteht eine Kumulation
Inhalt
- Abrede (Klausel) im Kaufvertrag, wonach der Erwerber ein Haftgeld zu bezahlen habe
- Ein Haftgeld beinhaltet eine Erweiterung der Leistungspflicht des Erwerbers (Schuldners)
Form
- Formfreiheit
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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